Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
Stand: 12.06.2021
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- SG München, 09.11.2022 – S 38 KA 5155/21Zitiert von 3
- SG München, 28.02.2023 – S 38 KA 5092/21Zitiert von 1
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 190/20Zitiert von 2
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 14/22 RVertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte durch originäres Mitglied einer deutschen Krankenkasse als vermeintlicher Grenzgänger - keine Einzelleistungsvergütung zusätzlich zur GesamtvergütungZitiert von 6
- LSG Bayern, 06.10.2025 – L 5 KR 265/25 B ER
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-1 (1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-2 (2) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-3 (3) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte zu informieren.